Energie-Beratung

Klimapaket 2020:
Austauschprämie für Heizungsanlagen / Energetische Sanierung steuerlich absetzbar

Seit Januar 2020 wird der Austausch von Heizungsanlagen durch effizientere und klimafreundlichere Heizungssysteme mit hohen Prämien von bis zu 45% gefördert. Energetische Sanierungsmaßnahmen sind steuerlich absetzbar. Auf der anderen Seite werden die Kosten für fossile Brennstoffe durch die höhere CO²-Bepreisung erheblich steigen. Noch nie war die Gelegenheit so günstig, die altgediente Heizung zu modernisieren.  

Adresse und Kontakt

Lodewick GmbH
Hebbelstraße 1 – 5
37412 Herzberg am Harz

T (0 55 21) 89 82 53
badundheizung@lodewick.de

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Förderübersicht BEG - Stand: 01.01.2023

Investitionszuschüsse für klimafreundliche und energieeffiziente Heizungsanlagen

Der Einbau von erneuerbaren Energiesystemen wie Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Brennstoffzellen sowie innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien wird mit einem Zuschuss in Höhe von 25 % gefördert. Ist der Einbau mit einem Kesseltausch verbunden, so erhöht sich der Zuschuss auf jeweils 35 %.

Für Wärmepumpenanlagen wird zusätzlich ein Bonus von 5 % gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird. Die Boni sind nicht kumulierbar, d.h. der Bonus beträgt max. 5 %, auch wenn beide Kriterien erfüllt sind. 

Bei Biomasseanlagen beträgt der Zuschuss 10 %. Auch für Biomasseanlagen wird eine zusätzliche Tauschprämie in Höhe von 0 Prozentpunkten gewährt, wenn der alte Kessel getauscht wird, sodass auch hier eine maximale Förderung von 20 % möglich ist. 

10 % Zusatz-Prämie für Heizungstausch

Wer eine betriebsfähige Öl-, Gasetagen-, Gaszentral-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungsanlage ersetzen und fachgerecht entsorgen lässt, erhält eine Austauschprämie von zusätzlich 10 Prozentpunkten auf die Basisprämie. 

Eine auszutauschende Gasheizung muss, sofern es sich nicht um eine Gasetagenheizung handelt, für die Gewährung der Prämie allerdings mindestens 20 Jahre alt sein. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen im Gebäude oder gebäudenah beheizt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.

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